Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Geltungsbereich
Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Anderslautende AGB des Bestellers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der JARMÓ Design GmbH selbst im Falle unserer Lieferung oder Dienstleistung nicht Vertragsbestandteil.

Sitz der Gesellschaft: Hamburg
Handelsregisternummer: HRB 145891
Amtsgericht Hamburg

Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder der JARMÓ Design GmbH erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sog. „Schöpfungshöhe“, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus steht der JARMÓ Design GmbH in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der JARMÓ Design GmbH weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die JARMÓ Design GmbH, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.

1.4. Die JARMÓ Design GmbH überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5. Die JARMÓ Design GmbH hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheberin genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die JARMÓ Design GmbH zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist die JARMÓ Design GmbH berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglichen gezahlten zu verlangen.

2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die JARMÓ Design GmbH für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. So kann die JARMÓ Design GmbH auch bei Abnahme der Entwürfe den entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der JARMÓ Design GmbH hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

3.2. Bei Zahlungsverzug kann die JARMÓ Design GmbH Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach §§ 288, 247 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. Zahlt der Auftraggeber nach der ersten Mahnung nicht, so werden ihm für jede weitere Mahnung Kosten von je 7,50 EUR berechnet.

3.3 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

3.4. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die JARMÓ Design GmbH die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zur Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10 % der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart: 10 % der nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis tatsächlich geringerer Leistungen bzw. höherer Aufwendungen vorbehalten.

Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.

4.2. Die JARMÓ Design GmbH ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der JARMÓ Design GmbH entsprechende Vollmacht zu erteilen. Für Schäden oder sonstige Vertragsbeeinträchtigungen auf Grund der im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragten Fremdleistungen übernimmt die JARMÓ Design GmbH keine Gewährleistungen und/oder Haftung.

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der JARMÓ Design GmbH abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die JARMÓ Design GmbH im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Für Schäden oder sonstige Vertragsbeeinträchtigungen auf Grund der im Namen der JARMÓ Design GmbH für den Auftraggeber beauftragten Fremdleistungen übernimmt die JARMÓ Design GmbH keine Gewährleistungen und/oder Haftung.

4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionskosten, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4. Die JARMÓ Design GmbH ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die JARMÓ Design GmbH dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

5.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 5.1 bis 5.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der JARMÓ Design GmbH Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch die JARMÓ Design GmbH erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die JARMÓ Design GmbH berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Die JARMÓ Design GmbH haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die JARMÓ Design GmbH ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

Haftung
7.1. Die JARMÓ Design GmbH verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Die JARMÓ Design GmbH haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die JARMÓ Design GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet die JARMÓ Design GmbH für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2. Die JARMÓ Design GmbH verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn die JARMÓ Design GmbH trifft gerade bei der Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen Verschulden.

7.3. Sofern die JARMÓ Design GmbH notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der JARMÓ Design GmbH. Die JARMÓ Design GmbH haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer eigenen Erfüllungsgehilfen.

7.4. Mit der Genehmigung bzw. der Abnahme von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen bzw. abgenommenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der JARMÓ Design GmbH.

7.6. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten als Schutzrecht (Marke, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster oder ein sonstiges Recht) haftet die JARMÓ Design GmbH nicht. Der Auftraggeber ist für Recherchen selbst verantwortlich.

7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich am Geschäftssitz der JARMÓ Design GmbH geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die JARMÓ Design GmbH behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die JARMÓ Design GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der JARMÓ Design GmbH übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die JARMÓ Design GmbH von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Schlussbestimmungen
9.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz der JARMÓ Design GmbH.

9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Hamburg, 1. November 2020